Die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter für Leistungen für Kinder und Jugendliche und ihre Eltern bestimmt sich gem. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils, hilfsweise nach dem Aufenthalt des Kindes vor Hilfebeginn. Lebt ein Kind oder ein/e Jugendliche/r seit zwei Jahren und voraussichtlich auf Dauer bei einer Pflegeperson, kommt es abweichend von diesen Grundsätzen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an. Diese Sonderzuständigkeit bei Dauerpflege ergibt sich aus § 86 Abs. 6 SGB VIII.
In den letzten Jahren wurden bereits eine Reihe von Vorschlägen gemacht, um die Sonderzuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII zu ändern bzw. zu streichen. Über den Regelungsbedarf und die Regelungsnotwendigkeit gehen die Meinungen der Expert_innen weit auseinander.